Energieberatung für Kommunen
Fördermittel und Beantragung für Kommunen
Es gibt vielfältige Fördermöglichkeiten für die Erstellung von energieeffizienten Neubauten, Sanierung von Bestandsgebäuden, den Einsatz von erneuerbaren Energien und effizienten Brennstoffeinsatz bei kommunalen Nichtwohngebäuden.
Fördermöglichkeiten bieten neben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch die KfW und die L-Bank Baden-Württemberg an. Die Förderungen können bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und gesetzl. Rahmenbedingungen in Form von direkten Zuschüssen, Tilgungszuschüssen oder zinsvergünstigten Darlehen in Anspruch genommen werden.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Auswahl des für Ihre Gemeinde, Ihre kommunalen Immobilien und Ihre individuelle Situation passenden Förderprogramms und übernehmen für Sie die Beantragung der Fördermittel.
Weitere Informationen finden Sie auch bei:
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – Energieberatung DIN V 18599
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – Sanierung Nichtwohngebäude
- KfW – Finden Sie die passende Förderung
- KfW – Investieren Sie in die Zukunft Ihrer Kommune
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg – Energieeffizienz in Kommunen
Sanierungsfahrplan (SFP-BW) für Kommunen
Neben der energetischen Sanierung in einem Zug gibt es auch die Möglichkeit der Erstellung eines Sanierungsfahrplans. Dieser dient der schrittweisen Sanierung entweder einzelner Maßnahmen oder zum Effizienzhaus. Er gibt außerdem einen langfristigen und detaillierten Überblick über mögliche Sanierungsmaßnahmen und deren Einsparpotenzial. Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme aus dem Sanierungsfahrplan (SFP-BW) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich. Das Honorar des Gebäudeenergieberaters für die Erstellung des SFP wird ebenfalls mit bis zu 80% vom BAFA gefördert.
Weitere Informationen finden Sie auch bei:
- KfW – Finden Sie die passende Förderung
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg – Energieeffizienz bei Kommunen
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg – Energieeffizienz von Gebäuden
- Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – Sanierung Nichtwohngebäude
- Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg – Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Energieausweis für Kommunen
Der Energieausweis ist ein Steckbrief für Wohn- und Nichtwohngebäude. Er soll die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte aufzeigen. Bedarfsausweise- und Verbrauchsausweise kommen zu verschiedenen Werten, weil sie auf unterschiedlichen Daten und Berechnungsverfahren beruhen und sich auch im Umfang sowie der Aussagekraft unterscheiden. Ein Bedarfsausweis ist zukunftsgerichtet und eignet sich besser zur Vergleichbarkeit verschiedener Objekte, während ein Verbrauchsausweis lediglich die nutzerabhängigen Verbrauchsdaten dokumentiert.
Ob Schule, kommunale Klinik, Bauhof oder Rathaus: Ein Energieausweis ist für öffentliche Gebäude mit regelmäßigem Publikumsverkehr Pflicht. Zudem muss das Dokument gut sichtbar ausgehängt werden. Auch kommunale Wohnungsunternehmen benötigen Energieausweise. Denn wo immer Haus, Wohnung oder auch Gewerbeimmobilie verkauft, vermietet oder verpachtet werden, muss man Interessenten den Energieausweis unaufgefordert vorlegen und auch in Immobilienanzeigen entsprechende Kennwerte nennen.
EWärmeG-/GEG-Nachweis für Kommunen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzte zum 1. November 2020 das frühere Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das frühere Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die Novelle des GEG ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das GEG regelt unter anderem die Anforderungen an die Erstellung und Verwendung von Energieausweisen, die energetische Qualität von Gebäuden und den Einsatz Erneuerbarer Energien.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes Baden-Württemberg (EWärmeG) regelt seit dem 1. Januar 2010 eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn die zentrale Heizanlage ausgetauscht wird. Am 1. Juli 2015 trat das neue EWärmeG in Kraft. Nach dem Austausch der Heizung in bestehenden Immobilien müssen sich die Eigentümer die Geeignetheit der Erfüllungsmaßnahmen bestätigen lassen und die Nachweise innerhalb von 18 Monaten bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vorlegen (§ 4 EWärmeG 2015).
Denkmal für Kommunen
Für Baudenkmale und Nichtwohngebäude mit „besonders erhaltenswerter Bausubstanz“ gelten vereinfachte Förderbedingungen. Da aber komplexe Denkmalschutzauflagen einzuhalten sind, gestaltet sich die Sanierung meist anspruchsvoller. Sie können zum Beispiel nicht ohne Weiteres die Außenwände dämmen, wenn die historische Gebäudefassade erhalten bleiben soll. Zugelassen sind nur Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) unter „Effizienzhaus Denkmal“ geführt sind.
Wir sind für die Sanierung von Denkmälern zugelassen und regelmäßig in diesem Bereich tätig. Wir beraten Sie gerne bei Ihrem kommunalen Bauvorhaben und begleiten Sie bei der behutsamen energetischen Sanierung Ihres Baudenkmals.